Kurz gesagt
Hängt ein Bonus an Zielen, die der Arbeitgeber vorgibt, muss er sie rechtzeitig mitteilen. Tut er das nicht, schuldet er Schadensersatz – grundsätzlich so, als wären die Ziele voll erreicht worden. Eine Finanzmanagerin bekam so rund 8.300 Euro nachgezahlt.
Der Fall
Eine langjährige Finanzmanagerin hatte Anspruch auf einen Jahresbonus von 15 Prozent ihres Bruttojahresgehalts. Er hing zum einen an ihren persönlichen Zielen, zum anderen an Unternehmenszielen, die der Arbeitgeber jedes Jahr festlegen sollte.
Für 2022 teilte der Arbeitgeber ihr diese Unternehmensziele nicht mit – erst nach Ablauf des Jahres erfuhr sie in einer Versammlung davon. Er zahlte rund die Hälfte des Zielbonus, mit der Begründung, die Unternehmensziele seien weitgehend verfehlt worden. Die Managerin verlangte die Differenz von 8.339,40 Euro brutto. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat ihr recht gegeben.
Ziele sollen die Arbeit lenken und motivieren. Das können sie nur, wenn der Arbeitnehmer sie kennt, während er arbeitet. Wer Ziele erst nach Ablauf des Jahres bekannt gibt, hat seine Pflicht verletzt – nachholen lässt sich die Vorgabe dann nicht mehr. Der Arbeitgeber schuldet deshalb Schadensersatz. Dass die Ziele intern längst feststanden, half ihm nicht: Sie müssen dem Arbeitnehmer auch mitgeteilt werden.
Bei der Höhe geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass die Ziele voll erreicht worden wären. Will der Arbeitgeber weniger zahlen, muss er besondere Umstände darlegen und beweisen, die dagegen sprechen. Der Hinweis auf ein wirtschaftlich schwaches Jahr genügte dafür nicht. Ein Mitverschulden der Managerin verneinte das Gericht: Sie musste nicht nachfragen – die Initiative liegt beim Arbeitgeber.
Ähnlich hatte das Gericht schon 2025 entschieden, als ein Arbeitgeber die Unternehmensziele erst im Oktober vorgegeben hatte, nach drei Vierteln des Jahres (BAG, Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24 (öffnet in neuem Tab)).
Was heißt das für Sie?
Als Arbeitnehmer:
- Ihr Bonus hängt an Zielen? Prüfen Sie, wann Ihnen die Ziele mitgeteilt wurden. Kamen sie erst spät im Jahr oder gar nicht, steht Ihnen für diesen Teil des Bonus in der Regel Schadensersatz zu – berechnet, als hätten Sie die Ziele voll erreicht.
- Achten Sie auf Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag. Sie können solche Ansprüche nach wenigen Monaten verfallen lassen.
Als Arbeitgeber:
- Teilen Sie alle Ziele zu Beginn der Zielperiode mit – auch die Unternehmensziele, auf die eine Betriebsvereinbarung oder ein Finanzplan verweist.
- Halten Sie fest, wann und wie Sie sie mitgeteilt haben. Im Streitfall müssen Sie das belegen.
BAG, Urteil vom 22. April 2026 – 10 AZR 28/25 – Volltext beim Bundesarbeitsgericht (öffnet in neuem Tab)
